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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) LOGILUX Europe GmbH

1. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle unsere Verträge und in alle Richtungen, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen von Bestellern und/oder Lieferanten wird widersprochen; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen.
Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

a) Alle Angebote sind freibleibend. Ihre Bindungswirkung ist ausgeschlossen. Im Falle einer Preiserhöhung gilt, soweit nicht anders vereinbart, der bei Anlieferung erhöhte Preis bei fester Verpflichtung des Abnehmers schon jetzt als vereinbart.

b) Vom Besteller vorgelegte Bestellungen gelten durch uns nur dann als angenommen, wenn sie von uns innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden. Ersatzweise gilt der Versand der Ware an den Besteller auch als Annahme der Bestellung.

c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Spezifizierungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten – auch nicht auszugsweise oder in Form von Kopien o.ä. – zugänglich gemacht werden.

d) Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für von ihm zu liefernde Unterlagen. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, uns jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware in angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung sowie die Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierungen der Ware ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Teillieferungen sind nur nach Absprache mit dem Besteller zulässig. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass die für die Sonderanfertigungen im Auftrag des Bestellers von uns bestellten Produkte von Dritten nur in bestimmten Mengenmaßen geliefert werden.

4. Kaufpreis

a) Der Kaufpreis soll der von uns genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültig ist.
Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Drittzulieferern nötig ist, soweit die Ware nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.

b) Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreisliste angegeben, oder soweit nicht anders zwischen uns und Besteller schriftlich vereinbart, gelten alle von uns genannten Preise ab Werk („ex works“).
Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Besteller in der gesetzlichen Höhe zusätzlich an uns zahlen muss.

5. Zahlungsbedingungen

a) Zahlungen sollen nur durch Barzahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle oder durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

b) Soweit nichts anderes fallbezogen schriftlich niedergelegt wird, gilt Vorkasse als vereinbart. Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf – Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 8 %, berechnet. Die Aufrechnung mit Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Lieferzeit

a) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw., sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

d) Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde, und soweit wir weder innerhalb der vereinbarten oder der verlängerten Lieferzeit liefern, darf der Besteller – den Nachweis eines Schadens vorrausgesetzt- nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 3 % pro Monat vom Kaufpreis, insgesamt jedoch höchstens 10% geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Besteller keinen Nachteil erlitten hat. Sofern der Besteller einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend macht, wird der gewährte Preisnachlass darauf angerechnet.
e) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Gefahrübergang

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Besteller wie folgt übergehen:
a) Soweit die Ware nicht an unseren Geschäftsräumen ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur, oder wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet.
b) Soweit die Ware an unseren Geschäftsräumen ausgeliefert wird („ex works“), in dem Zeitpunkt, in dem wir den Besteller darüber informiert haben, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Besteller übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis und alle weiteren Forderungen von uns gegen den Kunden gezahlt worden ist.

b) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Transport-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

c) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

d) Der Lieferant hat bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

e) Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Besteller die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.

f) Der Besteller kann die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Dies gilt jedoch nur, solange der Besteller mit seiner Leistung an uns nicht im Verzug ist. Die Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, Auskunft über die Abnehmer und die Höhe der Forderung zu verlangen. Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung gegen die Abnehmer befugt, solange nicht von uns etwas anderes bestimmt wird. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten.

g) Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermengung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt der Besteller uns bereits hiermit sein Eigentum bzw. Miteigentum an dieser Sache und verpflichtet sich, die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich in Verwahrung zu halten. Im Falle der Weiterveräußerung findet Abs. f) entsprechend Anwendung. Bei Entstehen von Miteigentum entspricht unser Anteil dem Teil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache ergibt.

h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

9. Gewährleistung im Falle von Mängel der Lieferung

a) Ist der Besteller ein Unternehmer, hat er die Lieferung unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu untersuchen und uns diese binnen 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei der Untersuchung nach Eingang der Lieferung nicht erkennbar war, so hat der Besteller die Mitteilung unverzüglich nach der Feststellung vorzunehmen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und uns rechtzeitig mitgeteilt wird, sind wir zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verpflichtet. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zwischen der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung.

c) Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung ist der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt. Ist diese Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht. Ein eventueller Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, wenn es sich bei dem Besteller/Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. e) Rückgriffsansprüche eines Unternehmens im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche eines Endverbrauchers gemäß § 478 BGB sind dann ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Mangel nicht bereits bei Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war. Dies gilt insbesondere für Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Waren beim Besteller oder seiner Beauftragten entstanden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

g) Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im Übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
h) Reklamationen werden von uns grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn der Besteller uns die reklamierte Ware zur Überprüfung zur Verfügung stellt.

10. Haftung des Lieferanten

Unsere Haftung für Ersatz von Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – richtet sich nach den folgenden Regelungen:

a) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Werkleistung oder Kaufsache, arglistigem Verschweigen eines Mangels einer Werkleistung oder Kaufsache sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für während eines, durch uns verschuldeten, Verzuges eintretende Schäden.

11. Weitere Bestimmungen

a) Wir sind berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Besteller hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.

b) Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

c) Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.

12. Rechtswahl; Gerichtsstand; Teilnichtigkeit

a) Alle Rechtsbeziehungen mit uns unterliegen dem deutschen Recht. Erfüllungsort ist Schönebeck.

b) Gerichtsstand ist für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich unser Geschäftssitz. Wir haben jedoch das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

c) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Inhalt des Vertrages entsprechen, oder möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

Stand 2014